AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“ genannt)
gelten für die Milchwirtschaftliche Lehr- und Untersuchungsanstalt Oranienburg e. V. (im
Folgenden „MLUA“ genannt).
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende, sowie solche Bedingungen des Auftraggebers, die in
diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, von unseren Geschäftsbedingungen
abweichender oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht geregelter Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen, oder, wenn der Auftraggeber in seiner Anfrage oder in seiner Bestellung auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und uns zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und in diesen mitgeltenden Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.
1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie wissenschaftlichen Institutionen.
1.5 Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten diese Geschäftsbedingungen auch für
Nach- und Folgeaufträge.
2. Leistungsumfang – Leistungserbringung Subunternehmer
2.1 Wir analysieren und/oder beurteilen Unternehmen, Produkte oder sonstige Leistungen von
Handelsunternehmen, Herstellern, und/oder sonstigen Leistungserbringern (im Folgenden
insgesamt Auftraggeber genannt) auf der Grundlage von nationalen oder internationalen Regeln und Methoden.
2.2 Die vereinbarten Leistungen werden nach den vertraglichen Vereinbarungen, nach den zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden, einschlägigen Vorschriften, erbracht.
2.3 Wir sind berechtigt, die Methode und/oder die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, (a) sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung
getroffen wurde, und (b) soweit zwingende Vorschriften keine bestimmte Methode
und/oder die Art der Leistungserbringung vorschreiben.
2.4 Jeder Auftrag bezieht sich ausschließlich auf die/den jeweils von dem Auftraggeber uns übergebene(n) bzw. von uns genommene(n) Probe(n) oder sonstigen Leistungen (im Folgenden
Leistung genannt) und ist vollendet mit Versendung des schriftlichen Untersuchungsberichtes über die von uns festgestellten Untersuchungsergebnisse dieser Leistung an den Auftraggeber, es sei denn, es wurde eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen. Die
schriftlichen Untersuchungsberichte geben unsere spezifische Meinung über die übergebenen oder genommenen Proben wieder, nehmen ausschließlich Stellung zu diesen Proben
und treffen keine Aussagen über den Rest der Lieferung / Partie, aus der die Proben entnommen worden sind.
2.5 Wir sind berechtigt, die uns erteilten Aufträge ganz oder zum Teil, von durch uns sorgfältig
ausgesuchten, geeigneten Unterauftragnehmern / Fremdvergabenehmern ausführen zu lassen. Geltende Vorgaben der Akkreditierungsnorm DIN EN ISO/IEC 17025 sind dabei zu beachten.
2.6 Das Probengut wird durch die Analyse teilweise oder vollständig verbraucht und geht
dadurch in das Eigentum von MLUA über.
3. Angebote – Zustandekommen von Verträgen
3.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern wir keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.
3.2 An uns gerichtete Bestellungen sind bindende Angebote.
4. Hilfs- und Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Hilfs- und Mitwirkungsleistungen/-obliegenheiten unverzüglich, kostenlos, vollständig und korrekt zu erbringen, insbesondere ist der Auftraggeber – jeweils gemäß den vorstehend umschriebenen Vorgaben – verpflichtet:
− uns die erforderlichen Informationen, Aufzeichnungen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.
− unseren Mitarbeitern, Auditoren und Erfüllungsgehilfen Einsicht in die erforderlichen Informationen, Aufzeichnungen, Unterlagen und Daten und Zutritt zu den betroffenen Gütern, Geschäftsgrundstücken, -gebäuden, Installationen, Transportmitteln oder sonstigen
Organisationseinheiten des Auftraggebers zu gewähren bzw. zu verschaffen.
− für die Ausführung des Auftrages benötigte Spezialinstrumente zur Verfügung zu stellen.
− für sichere Arbeitsbedingungen für unsere Mitarbeiter, Auditoren und Erfüllungsgehilfen
zu sorgen, sofern sich diese im Einflussbereich des Auftraggebers befinden.
− dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Behinderungen und Unterbrechungen unserer Leistungen vermieden bzw. beseitigt werden.
4.2 Der Auftraggeber benennt einen oder mehrere Beauftragte, die unsere Mitarbeiter, Auditoren und Erfüllungsgehilfen bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und als Kontaktperson zum Auftraggeber dienen.
4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel unserer Leistungen unverzüglich nach Erbringung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat uns der Auftraggeber unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
5. Fristen, Termine – Höhere Gewalt
5.1 Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine für unsere Leistungen beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges.
5.2 Soweit Fristen und Termine als verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst dann zu laufen, wenn der Auftraggeber rechtzeitig und ordnungsgemäß alle Hilfs- und Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten im Sinne der Ziffer 4. erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Kommt der Auftraggeber in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Hilfs- und Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.4 Ist die Nichteinhaltung einer Frist bzw. eines Termins durch uns auf ein Ereignis höherer Gewalt, d.h. auf ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss und das wir nicht
zu vertreten haben, (z.B. behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese
gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige
Naturkatastrophen, Mobilmachungen, Kriege, Aufruhr, Arbeitskämpfe, einschließlich Streiks
und Aussperrungen) zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen und Termine
um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese auf die Erbringung
unserer Leistungen von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines Verzugs eintreten.
6. Abrechnung – Vergütung – Fälligkeit – Aufrechnung – Vermögensverschlechterung
6.1 Ist bei Vertragsschluss die Art der Vergütung (z.B. Zeitaufwand, Tagessätze, Pauschale usw.)
nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung gemäß der für die jeweilige Leistung in unserer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste vorgesehenen Art der Vergütung. Ist bei Vertragsschluss kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung zu den
in unserer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste niedergelegten Preisen.
6.2 Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang zur
Zahlung fällig, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
6.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
6.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5 Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Vermögensverschlechterung des Auftraggebers
nach Vertragsschluss oder bei Vorliegen sonstiger Tatsachen nach Vertragsschluss, die die
Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu
fordern und/oder gewährte Zahlungsziele zu widerrufen. Für den Fall, dass der Auftraggeber
nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind
wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten
Leistungen oder wegen Verzug bleiben unberührt.
7. Untersuchungsberichte
7.1 Alle Urheberrechte an den von uns im Rahmen der für den Auftraggeber erbrachten Leistungen erstellten Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. (im Folgenden insgesamt Prüfberichte genannt) verbleiben bei MLUA.
7.2 Sofern der Auftraggeber einen Anspruch auf Herausgabe von Prüfberichten hat, darf der Auftraggeber diese Prüfmaterialien nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Er darf sie keinesfalls verändern. Die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der Prüfberichte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
7.3 Sofern in dem jeweiligen Vertrag eine entsprechende Verpflichtung geregelt ist, bewahren
wir Prüfmaterialien in dem dort geregelten Umfang und für die dort geregelten Zeiträume
auf.
7.4 Rückstellproben (vgl. Ziff. 2.4) bewahren wir maximal 1 Woche nach Abschluss unserer Leistungen auf, sofern sie so lange lagerfähig sind und sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach dieser Zeit sind wir berechtigt, die Rückstellproben zu vernichten bzw. zu entsorgen.
8. Verjährung von etwaigen Mängelansprüchen
8.1 Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen von Mängelansprüchen nach Maßgabe der Ziffer 9.
(Haftungsbeschränkung) erfüllt sind, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
9. Haftung
9.1 Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des §
284 BGB (im Folgenden „Schadenersatz“ genannt) wegen Mängeln unserer Leistungen oder
wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere
aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund der für uns erkennbaren Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
9.3 Die vertragstypischen Schäden im Sinne der vorstehenden Ziff. 9.2 betragen
a) pro Schadenfall: der maximale Gesamtbetrag entspricht dem Zehnfachen der Vergütung,
die der Auftraggeber für diejenigen Leistungen von uns gezahlt hat, die zu dem Schaden
geführt haben;
b) bei mehreren Schadensfällen in Bezug auf denselben Auftraggeber innerhalb eines Jahres: maximal 100.000 Euro.
9.4 Unabhängig von der vorstehenden Ziff. 9.3 sind bei der Bestimmung der Höhe der gegen uns
bestehenden Schadenersatzansprüche die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei uns, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Auftraggebers nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu unseren Gunsten
zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Schadenersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir zu tragen verpflichtet sind, in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung
unserer Leistungen stehen.
9.5 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.7 Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. 9.1 und 9.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
10. Geheimhaltung
10.1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Ziff. 10 sind alle Informationen wirtschaftlicher, geschäftlicher, technischer, personenbezogener oder sonstiger vertraulicher Natur,
die der Auftraggeber uns im Zusammenhang mit unseren Leistungen zugänglich macht.
10.2. Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers mit mindestens derselben
Sorgfalt vor Offenbarung an Dritte, Verwendung durch Dritte oder Veröffentlichung schützen, die wir zum Schutz unserer eigenen vertraulichen Informationen von gleichwertiger
Wichtigkeit anwenden.
10.3. Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke
als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solchen anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt.
10.4. Wir werden vertrauliche Informationen des Auftraggebers nur an solche Mitarbeiter und
Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
10.5. Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer dieser Vereinbarung hinaus.
10.6. Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und
Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an uns bereits offen- oder allgemeinkundig
oder Stand der Technik waren; b) die uns zur Zeit der Mitteilung bereits bekannt waren; c)
die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass
uns hieran ein Verschulden trifft; d) die uns von einem hierzu berechtigten Dritten offen-
bart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer der Auftraggeber einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat.
10.7. Eine Verpflichtung zu Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Wir werden gerichtlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen
aufgefordert oder sind dazu gesetzlich verpflichtet. b) Wenn ein Verdacht besteht, dass
durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben,
Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen. d)
Wenn der Auftraggeber wesentliche Pflichten dieser Geschäftsbedingungen verletzt. e)
Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine
Geheimhaltungsverpflichtung besteht.
11. Datenschutz
11.1. Im Zuge von Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Auftrages werden zur Vertragserfüllung notwendige personenbezogene Daten auf Grundlage Art. 6.
Abs. 1 lit. b DSGVO erhoben, gespeichert und verarbeitet.
11.2. Für die Nutzung der personenbezogenen Daten für weitere Verarbeitungszwecke werden
gesonderte Einwilligungen eingeholt.
11.3. Es werden alle für den Schutz der personenbezogenen Daten notwendigen technischen und
organisatorischen Maßnahmen getroffen.
11.4. Grundsätzlich werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben, es sei
denn, der Auftraggeber hat in die Datenweitergabe eingewilligt oder wir sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zu einer Datenweitergabe berechtigt oder verpflichtet. Dies kann sich insbesondere eine Auskunftserteilung für Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und zum Schutz von Eigentumsrechten handeln.
11.5. Soweit wir personenbezogenen Daten an externe Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zur
Durchführung elektronischer Prozesse übermitteln, wird dieser Auftragsverarbeiter entsprechend Art. 28 DSGVO vertraglich verpflichtet und die Einhaltung des Vertrags kontrolliert.
11.6. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nur für den Zeitraum verarbeitet und
gespeichert, der zur Erreichung des Verarbeitungszwecks erforderlich oder gesetzlich vorgegeben ist. Entfällt der Verarbeitungszweck oder läuft eine vorgeschriebene Speicherfrist
ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht
11.7. Der Auftraggeber hat das Recht jederzeit unentgeltlich Auskunft über seine bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten sowie eine Kopie dieser Daten zu erhalten.
11.8. Ferner hat er das Recht, die Korrektur ihn betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.
11.9. Der Auftraggeber hat das Recht auf Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von bei
uns gespeicherten personenbezogenen Daten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
gegeben sind.
11.10. Der Auftraggeber hat das Recht auf Bereitstellung seiner personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
11.11. Der Auftraggeber hat das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. In diesem Fall beenden wird diese, es sei denn, wir können zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten
des Auftraggebers überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
11.12. Der Auftraggeber hat das Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener
Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
11.13. Der Aufraggeber hat das Recht, sich bei einer für Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde über unsere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu beschweren.
12. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
12.1. Für alle sich aus unseren Leistungen ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile
der Sitz unseres Unternehmens als Erfüllungsort.
12.2. Gerichtsstand für Unternehmen, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Oranienburg. Wir sind wahlweise berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
12.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht Deutschlands unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
Januar 2020, V1
MLUA Oranienburg e. V.
Sachsenhausener Straße 7 b
16515 Oranienburg